Einstellung Strafverfahren (Covid-19-Maskentragpflicht, Entschädigung und Genugtuung) | Übertretungen andere Nebengesetze
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 16. Dezember 2020 eine Strafun- tersuchung gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) betreffend Nichttragen einer Schutzmaske im öffentlichen Raum anlässlich einer Kund- gebung am ________ auf dem E.________ in F.________ (vgl. U- act. 9.1.004). Da die Beschwerdeführerin über ein ärztliches Attest verfügte, das sie vom Tragen einer Gesichtsmaske befreite, stellte die Staatsanwalt- schaft das Verfahren gegen sie wegen einer Übertretung im Sinne von Art. 83 Abs. 1 lit. j des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krank- heiten des Menschen vom 28. September 2012 (Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101) mit Verfügung vom 26. Mai 2021 ein. Die Staatsanwaltschaft sprach der Beschwerdeführerin gemäss Dispositiv-Ziffer 3 dieser Einstel- lungsverfügung weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zu (vgl. angefochtene Verfügung). Ferner wies die Staatsanwaltschaft am 16. Dezember 2020 ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Akteneinsicht „zum jetzigen Zeitpunkt“ mit der Be- gründung ab, es seien weder staatsanwaltschaftliche Einvernahmen durchge- führt noch sonstige Beweise erhoben worden. Die Staatsanwaltschaft stellte indes in Aussicht, vor allfälligen Befragungen Einsicht in die wegen eines an- stehenden Umzugs schon verpackten, noch nicht vollständig erfassten und akturierten Akten zu gewähren. Eine dagegen gerichtete frühere Beschwerde der Beschwerdeführerin wies das Kantonsgericht am 10. März 2021 mangels Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos geworden ab, nachdem die Staatsanwaltschaft am 7. Januar 2021 Akteneinsicht gewährte hatte (BEK 2020 203 und 204). Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 7. Juni 2021 an das Kantonsgericht bean- tragt die Beschwerdeführerin, Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung der Staatsan- waltschaft vom 26. Mai 2021 sei aufzuheben und ihr sei eine Entschädigung
Kantonsgericht Schwyz 3 von Fr. 1'500.00 zzgl. MwSt. sowie eine Genugtuung von Fr. 5'000.00 zuzu- sprechen. Zudem sei ihr im Zusammenhang mit dem Verfahren BEK 2020 203 vor dem Kantonsgericht Schwyz eine Entschädigung von Fr. 2'500.00 zzgl. MwSt. zuzusprechen und G.________ habe in den Ausstand zu treten (KG-act. 1). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 18. Juni 2021 auf Stellungnahme zur Beschwerde und beantragt deren kostenpflichtige Abweisung (KG-act. 4).
E. 2 Hat die Beschwerde wie vorliegend ausschliesslich Übertretungen (vgl. Art. 83 EpG i.V.m. Art. 103 StGB) oder die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 zum Gegenstand, so beurteilt nach Art. 395 StPO die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz die Beschwerde allein. Es ist deshalb in Präsidialkompe- tenz zu entscheiden.
E. 3 Die Beschwerdeführerin rügt Verletzungen von Art. 429 StPO. Obwohl der Strafanzeige gegen weitere Redner der Kundgebung vom ________ ein ärztliches Attest zur Befreiung von der Maskentragpflicht beigelegt gewesen sei, habe die Staatsanwaltschaft Strafuntersuchungen eröffnet. Schon deshalb sei ein Rechtsanwalt erforderlich gewesen. Zudem sei die Sach- und Rechts- lage komplex gewesen. Das Nichttragen der Gesichtsmaske sei vor Änderung der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 23. Juni 2021 (Covid-19-Verordnung besondere Lage, SR 818.101.26) am 27. Januar 2021 nicht durch Ordnungsbusse, son- dern durch Strafbefehl geahndet worden. Für Ordnungsbussen wegen Nicht- tragens der Gesichtsmaske fehle es an einer genügenden Gesetzesgrundla- ge. Keine Verurteilung mittels Strafbefehls sei eine Bagatelle. Die Beschwer- deführerin habe Einsicht in die Strafanzeige verlangt, weil die Staatsanwalt- schaft den Boten der Urschweiz informiert habe, dass die Kantonspolizei acht Verzeigungen mit neun beschuldigten Personen eingereicht habe und Medien
Kantonsgericht Schwyz 4 um Auskunft ersucht hätten. Durch die Strafanzeigen seien die Redner in den Medien kriminalisiert und vorverurteilt worden. Das Strafverfahren habe der Beschwerdeführerin ihre Existenz als H.________ geraubt, sie habe bis am
25. Mai 2021 enorm unter dem Strafverfahren gelitten und der Staat schulde ihr für das angetane Unrecht eine Genugtuung (vgl. KG-act. 1).
a) Die Staatsanwaltschaft begründet die Ablehnung eines Entschädi- gungsanspruchs im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO damit, dass es vor- liegend lediglich um eine Übertretung des Epidemiengesetzes durch Nichttra- gen einer Gesichtsmaske gehe, was praxisgemäss mit einer Busse von Fr. 100.00 bestraft werde. Es handle sich folglich um einen sehr geringfügigen Tatvorwurf, der im Übrigen weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten geboten habe. Von der Maskentragpflicht gebe es Ausnah- men, die inzwischen allseits bekannt seien. So sei davon u.a. befreit, wer über ein ärztliches Zeugnis verfüge, was sich auch aus dem klaren Wortlaut der Covid-19-Verordnung besondere Lage ergebe. Die Beschwerdeführerin habe bereits zum Zeitpunkt der Kundgebung über ein ärztliches Attest verfügt, zu dessen Einreichung sie von den Strafverfolgungsbehörden aufgefordert wor- den sei und womit das Verfahren gegen sie ohne Weiteres einzustellen sei. Die Sach- und Rechtslage habe sich folglich äusserst einfach dargestellt und auch in den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin seien keine Gründe ersichtlich, die den Beizug eines Anwalts hätten geboten erscheinen lassen. Folglich sei der Beschwerdeführerin keine Entschädigung auszurich- ten (vgl. angefochtene Verfügung, E. 5.c).
b) Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemes- sene Ausübung ihrer Verfahrensrechte.
Kantonsgericht Schwyz 5 Entschädigungsfähig im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO sind primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn die Verbeiständung angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falles geboten war. Beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts sind neben der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Schwere des Tatvorwurfs, die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkun- gen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Per- son zu berücksichtigen (BGE 142 IV 45 E. 2.1; 138 IV 197 E. 2.3.4 f.). Nicht jeder Aufwand, der im Strafverfahren entstand, ist zu entschädigen. Sowohl der Beizug einer Verteidigung als auch der von dieser betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4; BGer Urteil 6B_1004/2015 vom 5. April 2016 E. 1.3).
c) Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, ihr habe gestützt auf die per 26. Juni 2021 aufgehobene Covid-19-Verordnung besondere Lage eine Verurteilung mittels Strafbefehls gedroht und deshalb sei die Verteidigung durch einen Rechtsanwalt erforderlich gewesen. Weder die Eröffnung einer Strafuntersuchung nach Art. 309 StPO und die unter ge- wissen Voraussetzungen bestehende Möglichkeit eines anschliessenden Strafbefehlsverfahrens nach Art. 352 ff. StPO noch die Verfahrenseinstellung nach Art. 319 StPO führen per se zu einem Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung. Voraussetzung hierfür ist in erster Linie eine tatsächliche oder rechtliche Komplexität des Falles (vgl. E. 3.b hiervor). Vorliegend ist jedoch keine Komplexität ersichtlich, weder objektiv noch aus Sicht der Beschwerde- führerin. Ihr Vorbringen, es habe ihr ein Strafbefehl gedroht, ist unbegründet. Die Beschwerdeführerin erklärte vielmehr, schon vor Eröffnung der Strafunter- suchung im Ermittlungsverfahren gegenüber der Polizei, dass sie über ein ärztliches Attest verfüge, welches sie vom Tragen der Maske befreie (vgl. U- act. 8.7.001 und 8.7.003). Zu Recht weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass diese Ausnahme von der Maskenpflicht auch allseits bekannt war. Es ist augenfällig, dass ebenso die Beschwerdeführerin von der Zulässigkeit ihres
Kantonsgericht Schwyz 6 Verhaltens wusste. Weil die Kantonspolizei Schwyz ihren Hinweis auf ihr ärzt- liches Zeugnis in der Strafanzeige vom 2. Dezember 2020 ausdrücklich er- wähnte und zudem eine E-Mail der Beschwerdeführerin an die Kantonspolizei Schwyz mit Hinweis auf ein medizinisches Attest beilegte (vgl. U-act. 8.7.001 und 8.7.003), war die entscheidwesentlichste Tatsache bereits vor Eröffnung der Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft am 16. Dezember 2020 aktenkundig und deshalb von Beginn weg klar, dass die Beschwerdeführerin nicht wegen Nichttragens einer Gesichtsmaske bestraft wird (vgl. 6c Abs. 2 i.V.m. Art. 3b Abs. 2 lit. b Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand am
2. November 2020). Daher war auch die Frage einer genügenden Gesetzes- grundlage ohne Belang. Für den frühzeitigen Beizug eines Rechtsanwalts durch die Beschwerdeführerin spätestens am 8. Dezember 2020 (vgl. die Vollmacht, U-act. 2.1.004) bestand mithin kein Anlass. Die Beschwerdeführe- rin zeigt denn auch nicht auf, inwiefern ihr Verteidiger zu einer Vereinfachung einer Komplexität beigetragen habe. Hätte die Staatsanwaltschaft in unzuläs- siger Weise und wider Erwarten einen Strafbefehl gegen die Beschwerdefüh- rerin erlassen, hätte sie auch zu diesem Zeitpunkt noch einen Verteidiger bei- ziehen und gegen den Strafbefehl ohne Begründung Einsprache erheben können (vgl. Art. 354 Abs. 2 StPO). Auch die kurze Verzögerung bis zur Ge- währung des Rechts der Beschwerdeführerin auf Akteneinsicht am 7. Januar 2021 infolge der Kantonalisierung der Staatsanwaltschaften per 1. Januar 2021 führte zu keiner Komplexität. Das in diesem Zusammenhang vom Ver- teidiger angestrengte Beschwerdeverfahren wäre schon deshalb nicht not- wendig gewesen, weil die Staatsanwaltschaft die Ermöglichung der Aktenein- sicht ohnehin in Aussicht gestellt und die kurze Verzögerung mit ihrem anste- henden Umzug plausibel begründet hatte (vgl. BEK 2020 203 und 204). Wei- ter mangelt es vorliegend an einem schweren Tatvorwurf. Selbst bei – vorlie- gend offensichtlich nicht gegebener – Strafbarkeit wäre lediglich eine Übertre- tung und damit eine Busse als Sanktion im Raume gestanden (vgl. Art. 83 EpG i.V.m. Art. 103 StGB). Ausserdem kam es nur zu wenigen Verfahrens- handlungen und die Verfahrensdauer von rund einem halben Jahr war noch
Kantonsgericht Schwyz 7 vergleichsweise kurz. Im Übrigen sind keine schweren Auswirkungen des Strafverfahrens auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der Be- schwerdeführerin dargetan oder ersichtlich (vgl. auch E. 3.f hiernach). Demzu- folge war der Beizug eines Rechtsanwalts im vorliegenden Fall unangemes- sen. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Überprüfung dessen konkreter Leistungen und der Angemessenheit deren Umfangs sowie die Einforderung eines Belegs der tatsächlich von der Beschwerdeführerin zu tragenden Auf- wendungen.
d) Die Ablehnung eines Genugtuungsanspruchs nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO erklärt die Staatsanwaltschaft alsdann damit, dass die Auslösung eines Strafverfahrens nur einer von vielen Gründen sei, welcher vom I.________ für die Kündigung der J.________stelle der Beschwerdeführerin angeführt wor- den sei. Es sei davon auszugehen, dass die Kündigung auch ohne das vorlie- gende Strafverfahren ausgesprochen worden wäre. Folglich sei der Kausalzu- sammenhang zwischen dem Strafverfahren und der Kündigung nicht gegeben und liege darin auch kein Grund für die Zusprechung einer Genugtuung. Ent- gegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erweise sich weiter nicht allein schon das Strafverfahren gegen die zu Unrecht Beschuldigte als besonders schwere Verletzung ihrer persönlichen Verhältnisse. Die Verletzung müsse eine gewisse Intensität aufweisen. Die strafrechtliche Anschuldigung selbst sei dafür nicht ausreichend. Eine überdurchschnittlich hohe Belastung durch die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Berichterstattung in den Medien sei sodann nicht ersichtlich. Eine grobe Vorverurteilung oder reisserische Bericht- erstattung über längere Zeit, welche Anspruch auf eine Genugtuung geben könne, habe sie nicht glaubhaft gemacht. Es liege daher keine besonders schwere Verletzung in den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführe- rin vor, für welche eine Genugtuung zuzusprechen wäre (vgl. angefochtene Verfügung, E. 5.e).
Kantonsgericht Schwyz 8
e) Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbe- sondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Dieser Anspruch wird regelmässig gewährt, wenn sich die beschuldigte Person in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft befand. Nebst der Haft können auch eine mit starkem Medienecho durchgeführte Untersuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer oder eine erhebliche Präsentation in den Medien eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO darstellen (BGE 143 IV 339 E. 3.1 f.).
f) Die Strafanzeige durch die Polizei oder die Strafuntersuchung an sich sind von vornherein nicht dazu geeignet, eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin zu bewirken. Was die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses innert ordentlicher Kündigungsfrist von sechs Monaten auf den 31. Juli 2021 durch den I.________ betrifft, setzt sich die Beschwerdeführerin sodann nicht ausreichend mit den in den Schreiben vom 11. Dezember 2020 und vom 8. Januar 2021 dargelegten Kündigungs- gründen sowie den entsprechenden staatsanwaltschaftlichen Erwägungen auseinander. Die Staatsanwaltschaft weist zutreffend darauf hin, dass kein Kausalzusammenhang zwischen dem Strafverfahren und der Kündigung be- steht. Grund für die Kündigung war offensichtlich das grundsätzliche, vom Strafverfahren losgelöste, D.________interne und öffentliche Verhalten der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den Corona-Massnahmen zur Bekämpfung des Corona-Virus. Zwar sei ihr Verhalten laut Kündigungsschrei- ben vom 8. Januar 2021 "bis hin zur Inkaufnahme eines Strafverfahrens" nicht verantwortungsvoll und vorausschauend gewesen und toleriere es der I.________ nicht, "wenn eine H.________ sich bewusst nicht an gesetzliche Vorschriften hält und dadurch ein Strafverfahren auslöst". Wie dem Kündi- gungsschreiben aber schon einleitend zu entnehmen ist, sei es zwischen der K.________ und der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den Mass-
Kantonsgericht Schwyz 9 nahmen sowie deren Umsetzung und mit dem Verhalten der Beschwerdefüh- rerin inner- und ausserhalb der L.________ zu Differenzen gekommen. Das Schreiben bezeichnet in der Folge "Nichtwahrung der Interessen der K.________", "Verlust des Vertrauensverhältnisses" und "ungenügende Ko- operation mit Vorgesetzten" als Kündigungsgründe. U.a. seien unpassende und mit den Interessen der K.________ nicht vereinbare Äusserungen der Beschwerdeführerin in einem Gruppenchat an die Öffentlichkeit gelangt. Wei- tere Äusserungen der Beschwerdeführerin in der Öffentlichkeit zum Thema Corona seien ebenso wenig mit den Interessen der K.________ vereinbar (vgl. U-act. 16.2.008). Auch mit Schreiben vom 11. Dezember 2020, das noch vor Eröffnung des Strafverfahrens datiert, rügte der I.________ primär ihre fehlende Mittragung und Umsetzung der Massnahmen, die fehlende Zurück- haltung ihrer politischen Meinung im M.________betrieb und -umfeld sowie ihre an die Öffentlichkeit gelangten Äusserungen in einem Gruppenchat (vgl. U-act. 16.2.007). Somit erfolgte die Kündigung nicht aufgrund des Straf- verfahrens. Auch mit Blick auf die Medienberichte ist keine besonders schwe- re Persönlichkeitsverletzung durch das Strafverfahren ersichtlich. Die Be- schwerdeführerin erläutert denn auch nicht, welche konkreten Ausschnitte ihre Persönlichkeit inwiefern besonders schwer verletzt haben sollen. Die einge- reichten Presseberichte, die teilweise vor der Strafanzeige datieren, begrün- den keinen Anspruch auf eine Genugtuung. Dass die Medien mitunter über die Strafanzeigen berichteten, steht dem nicht entgegen. Die Medienberichte sind teilweise eindeutig positiv formuliert und bezeichnen die Kundgebung etwa als äusserst friedlich. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass die Be- schwerdeführerin und weitere Redner anlässlich der Kundgebung bewusst ohne Maske öffentlichkeitswirksam auftraten und die Medien im Wesentlichen aufgrund dieser Umstände darüber berichtet haben dürften. Einen Kausalzu- sammenhang zwischen dem eingestellten Strafverfahren und angeblich per- sönlichkeitsverletzenden Medienberichten zeigt die Beschwerdeführerin je- denfalls nicht auf. Die Berichte über die Anzeigen der Redner durch die Kan-
Kantonsgericht Schwyz 10 tonspolizei stellen schliesslich auch noch keine medialen Vorverurteilungen dar.
E. 4 Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Auch der Antrag auf Zusprache einer Entschädigung von Fr. 2‘500.00 für das Verfahren BEK 2020 203 ist nach dem Gesagten abzuweisen (vgl. E. 3.c hiervor). Ausgangs- gemäss sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);-
Kantonsgericht Schwyz 11 verfügt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an den Verteidiger (2/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, die Akten werden im Verfahren GPR 2021 6 retourniert) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 29. September 2021 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 29. September 2021 GPR 2021 8 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. In Sachen A.________, Beschuldigte und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen Staatsanwaltschaft, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 1. Abteilung, Post- fach 75, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, betreffend Einstellung Strafverfahren (Covid-19-Maskentragpflicht, Entschädigung und Genugtuung) (Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 26. Mai 2021, SU 2020 1265);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 16. Dezember 2020 eine Strafun- tersuchung gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) betreffend Nichttragen einer Schutzmaske im öffentlichen Raum anlässlich einer Kund- gebung am ________ auf dem E.________ in F.________ (vgl. U- act. 9.1.004). Da die Beschwerdeführerin über ein ärztliches Attest verfügte, das sie vom Tragen einer Gesichtsmaske befreite, stellte die Staatsanwalt- schaft das Verfahren gegen sie wegen einer Übertretung im Sinne von Art. 83 Abs. 1 lit. j des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krank- heiten des Menschen vom 28. September 2012 (Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101) mit Verfügung vom 26. Mai 2021 ein. Die Staatsanwaltschaft sprach der Beschwerdeführerin gemäss Dispositiv-Ziffer 3 dieser Einstel- lungsverfügung weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zu (vgl. angefochtene Verfügung). Ferner wies die Staatsanwaltschaft am 16. Dezember 2020 ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Akteneinsicht „zum jetzigen Zeitpunkt“ mit der Be- gründung ab, es seien weder staatsanwaltschaftliche Einvernahmen durchge- führt noch sonstige Beweise erhoben worden. Die Staatsanwaltschaft stellte indes in Aussicht, vor allfälligen Befragungen Einsicht in die wegen eines an- stehenden Umzugs schon verpackten, noch nicht vollständig erfassten und akturierten Akten zu gewähren. Eine dagegen gerichtete frühere Beschwerde der Beschwerdeführerin wies das Kantonsgericht am 10. März 2021 mangels Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos geworden ab, nachdem die Staatsanwaltschaft am 7. Januar 2021 Akteneinsicht gewährte hatte (BEK 2020 203 und 204). Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 7. Juni 2021 an das Kantonsgericht bean- tragt die Beschwerdeführerin, Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung der Staatsan- waltschaft vom 26. Mai 2021 sei aufzuheben und ihr sei eine Entschädigung
Kantonsgericht Schwyz 3 von Fr. 1'500.00 zzgl. MwSt. sowie eine Genugtuung von Fr. 5'000.00 zuzu- sprechen. Zudem sei ihr im Zusammenhang mit dem Verfahren BEK 2020 203 vor dem Kantonsgericht Schwyz eine Entschädigung von Fr. 2'500.00 zzgl. MwSt. zuzusprechen und G.________ habe in den Ausstand zu treten (KG-act. 1). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 18. Juni 2021 auf Stellungnahme zur Beschwerde und beantragt deren kostenpflichtige Abweisung (KG-act. 4).
2. Hat die Beschwerde wie vorliegend ausschliesslich Übertretungen (vgl. Art. 83 EpG i.V.m. Art. 103 StGB) oder die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 zum Gegenstand, so beurteilt nach Art. 395 StPO die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz die Beschwerde allein. Es ist deshalb in Präsidialkompe- tenz zu entscheiden.
3. Die Beschwerdeführerin rügt Verletzungen von Art. 429 StPO. Obwohl der Strafanzeige gegen weitere Redner der Kundgebung vom ________ ein ärztliches Attest zur Befreiung von der Maskentragpflicht beigelegt gewesen sei, habe die Staatsanwaltschaft Strafuntersuchungen eröffnet. Schon deshalb sei ein Rechtsanwalt erforderlich gewesen. Zudem sei die Sach- und Rechts- lage komplex gewesen. Das Nichttragen der Gesichtsmaske sei vor Änderung der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 23. Juni 2021 (Covid-19-Verordnung besondere Lage, SR 818.101.26) am 27. Januar 2021 nicht durch Ordnungsbusse, son- dern durch Strafbefehl geahndet worden. Für Ordnungsbussen wegen Nicht- tragens der Gesichtsmaske fehle es an einer genügenden Gesetzesgrundla- ge. Keine Verurteilung mittels Strafbefehls sei eine Bagatelle. Die Beschwer- deführerin habe Einsicht in die Strafanzeige verlangt, weil die Staatsanwalt- schaft den Boten der Urschweiz informiert habe, dass die Kantonspolizei acht Verzeigungen mit neun beschuldigten Personen eingereicht habe und Medien
Kantonsgericht Schwyz 4 um Auskunft ersucht hätten. Durch die Strafanzeigen seien die Redner in den Medien kriminalisiert und vorverurteilt worden. Das Strafverfahren habe der Beschwerdeführerin ihre Existenz als H.________ geraubt, sie habe bis am
25. Mai 2021 enorm unter dem Strafverfahren gelitten und der Staat schulde ihr für das angetane Unrecht eine Genugtuung (vgl. KG-act. 1).
a) Die Staatsanwaltschaft begründet die Ablehnung eines Entschädi- gungsanspruchs im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO damit, dass es vor- liegend lediglich um eine Übertretung des Epidemiengesetzes durch Nichttra- gen einer Gesichtsmaske gehe, was praxisgemäss mit einer Busse von Fr. 100.00 bestraft werde. Es handle sich folglich um einen sehr geringfügigen Tatvorwurf, der im Übrigen weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten geboten habe. Von der Maskentragpflicht gebe es Ausnah- men, die inzwischen allseits bekannt seien. So sei davon u.a. befreit, wer über ein ärztliches Zeugnis verfüge, was sich auch aus dem klaren Wortlaut der Covid-19-Verordnung besondere Lage ergebe. Die Beschwerdeführerin habe bereits zum Zeitpunkt der Kundgebung über ein ärztliches Attest verfügt, zu dessen Einreichung sie von den Strafverfolgungsbehörden aufgefordert wor- den sei und womit das Verfahren gegen sie ohne Weiteres einzustellen sei. Die Sach- und Rechtslage habe sich folglich äusserst einfach dargestellt und auch in den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin seien keine Gründe ersichtlich, die den Beizug eines Anwalts hätten geboten erscheinen lassen. Folglich sei der Beschwerdeführerin keine Entschädigung auszurich- ten (vgl. angefochtene Verfügung, E. 5.c).
b) Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemes- sene Ausübung ihrer Verfahrensrechte.
Kantonsgericht Schwyz 5 Entschädigungsfähig im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO sind primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn die Verbeiständung angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falles geboten war. Beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts sind neben der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Schwere des Tatvorwurfs, die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkun- gen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Per- son zu berücksichtigen (BGE 142 IV 45 E. 2.1; 138 IV 197 E. 2.3.4 f.). Nicht jeder Aufwand, der im Strafverfahren entstand, ist zu entschädigen. Sowohl der Beizug einer Verteidigung als auch der von dieser betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4; BGer Urteil 6B_1004/2015 vom 5. April 2016 E. 1.3).
c) Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, ihr habe gestützt auf die per 26. Juni 2021 aufgehobene Covid-19-Verordnung besondere Lage eine Verurteilung mittels Strafbefehls gedroht und deshalb sei die Verteidigung durch einen Rechtsanwalt erforderlich gewesen. Weder die Eröffnung einer Strafuntersuchung nach Art. 309 StPO und die unter ge- wissen Voraussetzungen bestehende Möglichkeit eines anschliessenden Strafbefehlsverfahrens nach Art. 352 ff. StPO noch die Verfahrenseinstellung nach Art. 319 StPO führen per se zu einem Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung. Voraussetzung hierfür ist in erster Linie eine tatsächliche oder rechtliche Komplexität des Falles (vgl. E. 3.b hiervor). Vorliegend ist jedoch keine Komplexität ersichtlich, weder objektiv noch aus Sicht der Beschwerde- führerin. Ihr Vorbringen, es habe ihr ein Strafbefehl gedroht, ist unbegründet. Die Beschwerdeführerin erklärte vielmehr, schon vor Eröffnung der Strafunter- suchung im Ermittlungsverfahren gegenüber der Polizei, dass sie über ein ärztliches Attest verfüge, welches sie vom Tragen der Maske befreie (vgl. U- act. 8.7.001 und 8.7.003). Zu Recht weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass diese Ausnahme von der Maskenpflicht auch allseits bekannt war. Es ist augenfällig, dass ebenso die Beschwerdeführerin von der Zulässigkeit ihres
Kantonsgericht Schwyz 6 Verhaltens wusste. Weil die Kantonspolizei Schwyz ihren Hinweis auf ihr ärzt- liches Zeugnis in der Strafanzeige vom 2. Dezember 2020 ausdrücklich er- wähnte und zudem eine E-Mail der Beschwerdeführerin an die Kantonspolizei Schwyz mit Hinweis auf ein medizinisches Attest beilegte (vgl. U-act. 8.7.001 und 8.7.003), war die entscheidwesentlichste Tatsache bereits vor Eröffnung der Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft am 16. Dezember 2020 aktenkundig und deshalb von Beginn weg klar, dass die Beschwerdeführerin nicht wegen Nichttragens einer Gesichtsmaske bestraft wird (vgl. 6c Abs. 2 i.V.m. Art. 3b Abs. 2 lit. b Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand am
2. November 2020). Daher war auch die Frage einer genügenden Gesetzes- grundlage ohne Belang. Für den frühzeitigen Beizug eines Rechtsanwalts durch die Beschwerdeführerin spätestens am 8. Dezember 2020 (vgl. die Vollmacht, U-act. 2.1.004) bestand mithin kein Anlass. Die Beschwerdeführe- rin zeigt denn auch nicht auf, inwiefern ihr Verteidiger zu einer Vereinfachung einer Komplexität beigetragen habe. Hätte die Staatsanwaltschaft in unzuläs- siger Weise und wider Erwarten einen Strafbefehl gegen die Beschwerdefüh- rerin erlassen, hätte sie auch zu diesem Zeitpunkt noch einen Verteidiger bei- ziehen und gegen den Strafbefehl ohne Begründung Einsprache erheben können (vgl. Art. 354 Abs. 2 StPO). Auch die kurze Verzögerung bis zur Ge- währung des Rechts der Beschwerdeführerin auf Akteneinsicht am 7. Januar 2021 infolge der Kantonalisierung der Staatsanwaltschaften per 1. Januar 2021 führte zu keiner Komplexität. Das in diesem Zusammenhang vom Ver- teidiger angestrengte Beschwerdeverfahren wäre schon deshalb nicht not- wendig gewesen, weil die Staatsanwaltschaft die Ermöglichung der Aktenein- sicht ohnehin in Aussicht gestellt und die kurze Verzögerung mit ihrem anste- henden Umzug plausibel begründet hatte (vgl. BEK 2020 203 und 204). Wei- ter mangelt es vorliegend an einem schweren Tatvorwurf. Selbst bei – vorlie- gend offensichtlich nicht gegebener – Strafbarkeit wäre lediglich eine Übertre- tung und damit eine Busse als Sanktion im Raume gestanden (vgl. Art. 83 EpG i.V.m. Art. 103 StGB). Ausserdem kam es nur zu wenigen Verfahrens- handlungen und die Verfahrensdauer von rund einem halben Jahr war noch
Kantonsgericht Schwyz 7 vergleichsweise kurz. Im Übrigen sind keine schweren Auswirkungen des Strafverfahrens auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der Be- schwerdeführerin dargetan oder ersichtlich (vgl. auch E. 3.f hiernach). Demzu- folge war der Beizug eines Rechtsanwalts im vorliegenden Fall unangemes- sen. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Überprüfung dessen konkreter Leistungen und der Angemessenheit deren Umfangs sowie die Einforderung eines Belegs der tatsächlich von der Beschwerdeführerin zu tragenden Auf- wendungen.
d) Die Ablehnung eines Genugtuungsanspruchs nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO erklärt die Staatsanwaltschaft alsdann damit, dass die Auslösung eines Strafverfahrens nur einer von vielen Gründen sei, welcher vom I.________ für die Kündigung der J.________stelle der Beschwerdeführerin angeführt wor- den sei. Es sei davon auszugehen, dass die Kündigung auch ohne das vorlie- gende Strafverfahren ausgesprochen worden wäre. Folglich sei der Kausalzu- sammenhang zwischen dem Strafverfahren und der Kündigung nicht gegeben und liege darin auch kein Grund für die Zusprechung einer Genugtuung. Ent- gegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erweise sich weiter nicht allein schon das Strafverfahren gegen die zu Unrecht Beschuldigte als besonders schwere Verletzung ihrer persönlichen Verhältnisse. Die Verletzung müsse eine gewisse Intensität aufweisen. Die strafrechtliche Anschuldigung selbst sei dafür nicht ausreichend. Eine überdurchschnittlich hohe Belastung durch die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Berichterstattung in den Medien sei sodann nicht ersichtlich. Eine grobe Vorverurteilung oder reisserische Bericht- erstattung über längere Zeit, welche Anspruch auf eine Genugtuung geben könne, habe sie nicht glaubhaft gemacht. Es liege daher keine besonders schwere Verletzung in den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführe- rin vor, für welche eine Genugtuung zuzusprechen wäre (vgl. angefochtene Verfügung, E. 5.e).
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e) Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbe- sondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Dieser Anspruch wird regelmässig gewährt, wenn sich die beschuldigte Person in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft befand. Nebst der Haft können auch eine mit starkem Medienecho durchgeführte Untersuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer oder eine erhebliche Präsentation in den Medien eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO darstellen (BGE 143 IV 339 E. 3.1 f.).
f) Die Strafanzeige durch die Polizei oder die Strafuntersuchung an sich sind von vornherein nicht dazu geeignet, eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin zu bewirken. Was die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses innert ordentlicher Kündigungsfrist von sechs Monaten auf den 31. Juli 2021 durch den I.________ betrifft, setzt sich die Beschwerdeführerin sodann nicht ausreichend mit den in den Schreiben vom 11. Dezember 2020 und vom 8. Januar 2021 dargelegten Kündigungs- gründen sowie den entsprechenden staatsanwaltschaftlichen Erwägungen auseinander. Die Staatsanwaltschaft weist zutreffend darauf hin, dass kein Kausalzusammenhang zwischen dem Strafverfahren und der Kündigung be- steht. Grund für die Kündigung war offensichtlich das grundsätzliche, vom Strafverfahren losgelöste, D.________interne und öffentliche Verhalten der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den Corona-Massnahmen zur Bekämpfung des Corona-Virus. Zwar sei ihr Verhalten laut Kündigungsschrei- ben vom 8. Januar 2021 "bis hin zur Inkaufnahme eines Strafverfahrens" nicht verantwortungsvoll und vorausschauend gewesen und toleriere es der I.________ nicht, "wenn eine H.________ sich bewusst nicht an gesetzliche Vorschriften hält und dadurch ein Strafverfahren auslöst". Wie dem Kündi- gungsschreiben aber schon einleitend zu entnehmen ist, sei es zwischen der K.________ und der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den Mass-
Kantonsgericht Schwyz 9 nahmen sowie deren Umsetzung und mit dem Verhalten der Beschwerdefüh- rerin inner- und ausserhalb der L.________ zu Differenzen gekommen. Das Schreiben bezeichnet in der Folge "Nichtwahrung der Interessen der K.________", "Verlust des Vertrauensverhältnisses" und "ungenügende Ko- operation mit Vorgesetzten" als Kündigungsgründe. U.a. seien unpassende und mit den Interessen der K.________ nicht vereinbare Äusserungen der Beschwerdeführerin in einem Gruppenchat an die Öffentlichkeit gelangt. Wei- tere Äusserungen der Beschwerdeführerin in der Öffentlichkeit zum Thema Corona seien ebenso wenig mit den Interessen der K.________ vereinbar (vgl. U-act. 16.2.008). Auch mit Schreiben vom 11. Dezember 2020, das noch vor Eröffnung des Strafverfahrens datiert, rügte der I.________ primär ihre fehlende Mittragung und Umsetzung der Massnahmen, die fehlende Zurück- haltung ihrer politischen Meinung im M.________betrieb und -umfeld sowie ihre an die Öffentlichkeit gelangten Äusserungen in einem Gruppenchat (vgl. U-act. 16.2.007). Somit erfolgte die Kündigung nicht aufgrund des Straf- verfahrens. Auch mit Blick auf die Medienberichte ist keine besonders schwe- re Persönlichkeitsverletzung durch das Strafverfahren ersichtlich. Die Be- schwerdeführerin erläutert denn auch nicht, welche konkreten Ausschnitte ihre Persönlichkeit inwiefern besonders schwer verletzt haben sollen. Die einge- reichten Presseberichte, die teilweise vor der Strafanzeige datieren, begrün- den keinen Anspruch auf eine Genugtuung. Dass die Medien mitunter über die Strafanzeigen berichteten, steht dem nicht entgegen. Die Medienberichte sind teilweise eindeutig positiv formuliert und bezeichnen die Kundgebung etwa als äusserst friedlich. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass die Be- schwerdeführerin und weitere Redner anlässlich der Kundgebung bewusst ohne Maske öffentlichkeitswirksam auftraten und die Medien im Wesentlichen aufgrund dieser Umstände darüber berichtet haben dürften. Einen Kausalzu- sammenhang zwischen dem eingestellten Strafverfahren und angeblich per- sönlichkeitsverletzenden Medienberichten zeigt die Beschwerdeführerin je- denfalls nicht auf. Die Berichte über die Anzeigen der Redner durch die Kan-
Kantonsgericht Schwyz 10 tonspolizei stellen schliesslich auch noch keine medialen Vorverurteilungen dar.
4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Auch der Antrag auf Zusprache einer Entschädigung von Fr. 2‘500.00 für das Verfahren BEK 2020 203 ist nach dem Gesagten abzuweisen (vgl. E. 3.c hiervor). Ausgangs- gemäss sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);-
Kantonsgericht Schwyz 11 verfügt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Verteidiger (2/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, die Akten werden im Verfahren GPR 2021 6 retourniert) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 29. September 2021 kau